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Der Spatz und der§ 44 Abs. 1 BNatSchG

Einhaltung der Artenschutzgesetze bei Bauarbeiten

Bauherren und Gebäudebesitzer müssen bei Sanierungs- und Abrissvorhaben die artenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und frühzeitig in die Planungen einbeziehen. Aber leider kommt es immer wieder zu eigentlich vermeidbaren Baustopps und Bauverzögerungen, weil die Naturschutzgesetze nicht berücksichtigt wurden.

Oftmals sind es aufmerksame Anwohner, die auf drohende Rechtsverstöße aufmerksam machen, sodass ein Baustopp herbeigeführt werden kann. Ohne solche Hinweise wären in vielen Fällen gleich mehrfach Bestimmungen von § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verletzt.

Bei Sanierungsmaßnahmen ist der gesetzliche Artenschutz immer zu beachten! Von Wohnungsgenossenschaften bzw. beauftragten Planern wird das im Vorfeld der Bauausführung aber häufig nicht ausreichend berücksichtigt. Verstöße führen in vielen Fällen zum Verlust von Nistplätzen, in manchen Fällen werden auch die lebenden Tiere in ihren Quartieren eingeschlossen und müssen qualvoll sterben, was einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz § 1 Satz 2 darstellt.

Der gesetzliche Artenschutz umfasst den Schutz der besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG. Dieser Schutzstatus erstreckt sich auch auf gebäudebesiedelnde Tiere. Zu den besonders geschützten Arten gehören beispielsweise alle europäischen Vogelarten, wie auch Wildbienen und Hornissen. Streng geschützte Arten sind zum Beispiel alle Fledermäuse, sowie Turmfalke, Schleiereule und Waldkauz.

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,

Nr. 1: […] geschützte Arten […] zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Verletzungs- und Tötungsverbot),

Nr. 2: […] Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert (Störungsverbot),

Nr. 3: […] Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Habitatschutz).

Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten prinzipiell und unabhängig von der bau- oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigung! Der Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dabei in Abhängigkeit zur Standorttreue der jeweiligen Tierart zu sehen. Nutzt eine Art das Nest oder die Spalte saisonal wiederkehrend, gilt ein ganzjähriger Schutz der Lebensstätte. Dies betrifft beispielsweise Quartiere von Fledermäusen, Mauerseglern und Schwalben.

Gemäß § 3 Abs. 4 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist in der Leistungsphase 1 eine Grundlagenermittlung durch die beauftragten Architekten oder Bauplaner durchzuführen. Zu dieser gehört auch die überschlägige Prüfung auf Vorkommen geschützter Arten am Gebäude und die daraus resultierende Einleitung von erforderlichen Maßnahmen. Auch bei einem Nicht-Hinzuziehen von Planern ist unabhängig von der Art der Bau- oder Sanierungsmaßnahme der Artenschutz im Vorfeld zu berücksichtigen. Bei einem Verdacht auf die Besiedlung von Spalten, Ritzen und Nestern muss die Naturschutzbehörde informiert und frühzeitig ein Fachgutachter zur eingehenderen Untersuchung beauftragt werden. Im Zuge des Gutachtens kann dann ermittelt werden, welche Maßnah­men notwendig sind, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Die Beeinträchtigung geschützter Tierarten oder ihrer Fortpflanzungsstätten kann nach § 69 BNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 bzw. 50.000 Euro geahndet oder nach § 71 BNatSchG strafrechtlich verfolgt werden.

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